Satzung der STEIG e.V.

§ 1:
§ 2:
§ 3:
§ 4:
§ 5:
§ 6:
§ 7:
§ 8:
§ 9:
§ 10:
§ 11:
§ 12:
§ 13:

 

Aufgrund der Initiative von ehemaligen Stipendiaten der Bischöflichen Studienförderung Cusanuswerk haben Teilnehmer einer Tagung zum Thema "Entwicklungsprobleme der Industriegesellschaft" am 27. September 1981 in Würzburg am Main beschlossen, einen Verein zu gründen, und ihm die folgende Satzung zu geben:

§ 1 Name und Zweck des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Studiengruppe Entwicklungsprobleme der Industriegesellschaft", abgekürzt STEIG. Die Abkürzung ist Teil des Namens.

(2) Der Verein verfolgt den Zweck, aus christlicher Verantwortung die Entwicklungsprobleme, denen die Industriegesellschaft in ihrer Verflochtenheit mit den Entwicklungsländern gegenwärtig und in Zukunft gegenübersteht, in interdisziplinärer Arbeitsweise wissenschaftlich zu analysieren, Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten und sich für deren Verwirklichung einzusetzen. Zu diesem Zwecke will der Verein entsprechende Unternehmungen auf den verschiedenen Fachgebieten entwickeln, anregen und fördern, insbesondere die Gelegenheit zum interdisziplinären Gespräch bieten. Dies soll vor allem erreicht werden durch

1. öffentliche und interne Tagungen,
2. Veröffentlichungen
3. wissenschaftliche Unternehmungen sonstiger Art
4. die Unterstützung und Förderung wissenschaftlicher Bestrebungen und Arbeiten im Sinne des Vereinszwecks,
5. die Durchführung oder Förderung praktischer Projekte und
6. die Zusammenarbeit und Verbindung mit anderen interessierten Wissenschaftlern und Institutionen im In- und Ausland.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet. Niemand darf durch Ausgaben des Vereins, die seinem Zwecke fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 2 Eintragung, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz "eingetragener Verein", abgekürzt "e.V." versehen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg am Main.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

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§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern.

(2) Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht und das Recht, in der Mitgliederversammlung abzustimmen und ihr Anträge zu unterbreiten. Sie beteiligen sich an der Arbeit des Vereins (aktive Mitgliedschaft) oder fördern die Interessen des Vereins in sonstiger Weise (passive Mitgliedschaft).

(3) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Vereinigungen werden.

(4) Wer in den Verein als Mitglied aufgenommen werden will, beantragt dies schriftlich beim Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt er sie ab, so steht dem Antragsteller die Berufung an den Beirat zu. Hilft dieser ihr nicht ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Vereinszugehörigkeit als Mitglied endet

1. durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Vereinigungen durch Auflösung oder Untergang,
2. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
3. bei einem Beitragsrückstand für mehr als zwei zurückliegende Jahre nach Anmahnung durch den Vorstand, wobei dem Verein nicht bekanntgegebene Adressenänderungen zu Lasten des Betroffenen gehen, sowie
4. durch Ausschluß seitens des Vorstandes, wenn ein Mitglied gröblich gegen die Ziele, Zwecke und Interessen des Vereins verstößt.

Dem Betroffenen ist zuvor rechtliches Gehör zu gewähren. Dem Antragsteller steht die Berufung an den Beirat zu. Hilft dieser ihr nicht ab, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

(6) Auf Vorschlag des Beirates kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden. Sie ist vorzugsweise solchen Personen zu verleihen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben und/oder deren Ehrenmitgliedschaft zur Förderung der Vereinszwecke für wünschenswert zu erachten ist. Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit und besitzen die vollen Mitgliedschaftsrechte.

(7) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihren Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre etwa geleisteten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer etwa geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(8) Die mit Aufgaben betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen und vom Auftrag gedeckten Auslagen.

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§ 4 Beiträge

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Jahresbeiträge, die sie staffeln kann.

(2) Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres fällig und auch dann für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres ein- oder austritt oder ausgeschlossen wird. Beiträge, die bis zum 1. März eines Jahres nicht eingegangen sind, können durch Maßnahmen auf Kosten des Beitragsschuldners eingezogen werden, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf.

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§ 5 Förderkreis

(1) Dem Verein wird ein Förderkreis angegliedert, in dem durch Beschluß des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung aufgenommen werden kann, wer den Verein durch größere Spenden oder in sonstiger Weise fördert.

(2) Förderer können zugleich Mitglied des Vereins sein.

(3) Die Förderer erhalten Einladungen zu allen Veranstaltungen des Vereins und werden in geeigneter Form regelmäßig über die Arbeit des Vereins informiert.

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§ 6 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

1. Vorstand
2. Beirat
3. Mitgliederversammlung

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§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer als Sekretär die Schriften und Buch über Einnahmen und Ausgaben führt und die Vereinskasse verwaltet.

(2) Der Vorstand leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins und vertritt ihn nach außen. Er bereitet die Beschlüsse der Organe vor und führt sie aus, soweit dies nicht einem anderen Organ vorbehalten ist. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er stellt den Jahresvoranschlag der Einnahmen und Ausgaben und die vom Sekretär geführte Jahresrechnung auf. Die Entscheidung, ob eine Unternehmung im Sinne des § 1 Absatz 2 dieser Satzung durchgeführt werden soll, bedarf, soweit sie nicht bereits von der Mitgliederversammlung getroffen worden ist, der Zustimmung des Beirates Im übrigen obliegen dem Vorstand die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

(4) Für Rechtsgeschäfte, die den Verein mit nicht mehr als 750,-- EUR belasten, gilt der Sekretär auch als allein bevollmächtigt. Im übrigen weist er alle dem Verein erwachsenden Ausgaben zur Zahlung an.

(5) Für den An- und Verkauf und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insofern eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(6) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorstand bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 2500,-- EUR Ausgaben selbständig tätigen kann und darüberhinausgehende Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Beirats bedürfen.

(7) Ist der Sekretär verhindert, so führt der Vorsitzende oder ein von diesem bestimmter stellvertretender Vorsitzender die Geschäfte des Sekretärs.

(8) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, sofern anderes nicht ausdrücklich bestimmt wird, für den Zeitraum bis zu der Mitgliederversammlung gewählt, die nach Ablauf des ersten gesamten Geschäftsjahres nach ihrer Wahl stattfindet. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Eine juristische Person kann nicht Mitglied des Vorstands werden. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgesetzt werden.

(9) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren oder in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Sekretär einberufen werden. Im schriftlichen Verfahren müssen alle Vorstandsmitglieder beteiligt sein. In Vorstandssitzungen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. An den Sitzungen des Vorstandes können die Mitglieder des Beirates mit beratenden Stimmen teilnehmen, sofern der Vorstand nicht widerspricht.

(10) Im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Sekretärs.

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§ 8 Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten. Für die Durchführung von Unternehmungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dieser Satzung kann er Rahmenbedingungen festlegen. Er kann der Mitgliederversammlung Empfehlungen sowie Beschluß- und Wahlvorschläge unterbreiten. Er genehmigt den Jahresvoranschlag und billigt nach Vorlage des Prüfberichts der Kassenprüfer die Jahresrechnung. Im übrigen obliegen dem Beirat die ihm durch diese Satzung und die Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben.

(2) Dem Beirat gehören mindestens sechs und höchstens vierundzwanzig Mitglieder an. Sie werden von der Mitgliederversammlung, sofern anderes nicht ausdrücklich bestimmt wird, für den Zeitraum bis zu der Mitgliederversammlung gewählt, die nach Ablauf des ersten ganzen Geschäftsjahres nach ihrer Wahl stattfindet. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

(3) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats. Ihre Amtszeit dauert, sofern anderes nicht ausdrücklich bestimmt wird, bis zu der Beiratssitzung, die auf die Mitgliederversammlung folgt, mit der ihre Amtszeit als Beiratsmitglied (§ 8 Abs.2 Satz 2 und 3) endet bzw. erneuert wird. Sie bleiben auch ohne Wiederwahl als Beiratsmitglied bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Beirat wird mindestens einmal jährlich vom Vorsitzenden des Beirats, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Beirats einberufen. Der Beirat ist ferner einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder ein Drittel des Beirats unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragen. In diesem Falle hat die Einberufung zu diesem Zeitpunkt innerhalb eines Monats nach Zugang des Antrags mit einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen zu erfolgen, sofern die Antragsteller nicht mit einem späteren Zeitpunkt einverstanden sind.

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende bzw. stellvertretende Vorsitzende auf Verlangen eines Beiratsmitglieds binnen zwei Wochen eine zweite Sitzung mit denselben Tagesordnungspunkten einberufen. In dieser Sitzung ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beiratsmitglieder gegeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(6) Im Beirat entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Beirats, bei seiner Verhinderung die seines Stellvertreters.

(7) An Sitzungen des Beirats können die Mitglieder des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen, sofern der Beirat dem nicht widerspricht.

(8) Zur Verfolgung etwaiger Ansprüche des Vereins gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder geht die Außenvertretung des Vereins im Sinne des § 7 Abs.3 der Satzung auf den Beirat über. In diesen Fällen findet § 8 Abs. 7 der Satzung keine Anwendung.

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§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. An dessen Beschlüsse sind Vorstand und Beirat gebunden. Sie bestimmt die Grundsätze und Richtlinien für die Arbeit des Vereins und kann in allen Angelegenheiten des Vereins entscheiden, soweit die Entscheidung nicht nach dieser Satzung ausdrücklich anderen Organen vorbehalten oder von diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bereits unwiderruflich getroffen sind. Zur Durchführung von Unternehmungen kann sie dem Vorstand Arbeitsgruppen zur Seite stellen. Im übrigen hat sie neben den ihr nach dieser Satzung zugewiesenen Zuständigkeiten die folgenden Aufgaben:

1. Die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und des Beirats über die vergangene und künftige Vereinstätigkeit und Vermögensentwicklung.
2. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die zugleich dem Beirat angehören können, für den Zeitraum bis zu der Mitgliederversammlung, die nach Ablauf des ersten ganzen Geschäftsjahres nach ihrer Wahl stattfindet; sie haben die vom Sekretär geführten und vom Vorstand aufgestellten Jahresrechnungen zu prüfen und können jederzeit die Vereinskasse überprüfen und Einsicht in die Bücher nehmen;
3. die Entgegennahme der Prüfberichte der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung;
4. die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die ihr der Beirat oder Vorstand unterbreiten;
5. die Beratung und Beschlussfassung über Anträge zu allen sonstigen Angelegenheiten des Vereins, sofern diese nicht nach dieser Satzung ausdrücklich anderen Organen vorbehalten oder von diesen im Rahmen ihrer Zuständigkeit bereits unwiderruflich geregelt sind.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens in Abständen von zwei Jahren zusammen und wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom Sekretär, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies der Vorstand, der Beirat oder mindestens zehn Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangen.- In diesem Falle hat die Einberufung zu einem Zeitpunkt innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Antrags zu erfolgen, sofern sich die Antragsteller nicht mit einem späteren Termin einverstanden erklären.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder anwesend sind, von denen die Hälfte weder dem Vorstand noch dem Beirat angehört, und so viele weitere Mitglieder ihre Stimme schriftlich auf ein anwesendes Mitglied ohne Wahlamt übertragen haben, dass insgesamt zwanzig gültige Stimmen im Raum vertreten sind. Dabei kann eine Person nur das Stimmrecht von höchstens drei abwesenden Mitgliedern ausüben. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Ladungsfrist mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in den Einladungen sowohl zur ersten als auch zur zweiten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer eines Versammlungstages einen Versammlungsleiter. Gewählt ist derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen erhält.

(5) Anträge und Tagesordnungspunkte, die der Beirat oder mindestens 10 Mitglieder bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand unterbreiten, sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Im übrigen kann die Mitgliederversammlung die Tagesordnung durch Beschluss ergänzen oder ändern.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes vorschreiben. Abstimmungen und Wahlen finden, wenn ein Mitglied darauf anträgt, geheim, ansonsten offen statt.

(7) Die Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer werden einzeln mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden und erreicht keiner im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(8) Bei der Wahl von Beiratsmitgliedern ist spätestens vor der Stimmabgabe durch Beschluss die Zahl der Beiratssitze (§ 8 Abs.2) festzulegen. Die Wahl findet, sofern nicht die Mitgliederversammlung auf Antrag die Anwendung des Verfahrens nach Abs.7 dieser Vorschrift beschließt, in einem Wahlgang wie folgt statt: Ist nur ein Beiratsmitglied zu wählen, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind mehrere Beiratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl mit Stimmzetteln, auf denen jedes Mitglied höchstens soviele Kandidaten wählen kann wie Beiratssitze zu besetzen sind. Nach Auszählung der Stimmen sind die zu besetzenden Beiratssitze auf die Kandidaten in der Reihenfolge der von ihnen am meisten, zweitmeisten, drittmeisten usw. erzielten Stimmen zu verteilen. Über die Zuteilung des letzten Beiratssitzes entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Soweit bei diesem Wahlgang zu besetzende Beiratssitze unbesetzt bleiben, ist dasselbe Verfahren in weiteren Wahlgängen anzuwenden.

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§ 10 Beurkundung und Beschlüsse und Niederschriften

(1) Beschlüsse aller drei Organe sind schriftlich abzufassen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Sekretär zu unterzeichnen. Ist der Sekretär Leiter der Sitzung oder abwesend, so leistet ein anderer Sitzungsteilnehmer die zweite Unterschrift.

(2) Über den wesentlichen Inhalt einer jeden Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die nach den Vorschriften des Abs.1 zu unterzeichnen ist.

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§ 11 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können im schriftlichen Verfahren oder in der Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

(2) Das schriftliche Verfahren findet auf Beschluss des Vorstandes mit Zustimmung des Beirats statt. Dabei ist den Mitgliedern der Text der Änderung und die Begründung mitzuteilen und eine Frist von mindestens einem Monat für den Eingang der Zustimmungserklärung zu setzen. Nach Fristablauf eintreffende Zustimmungserklärungen bleiben unberücksichtigt.

(3) In der Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt aufgeführt und die zu ändernde Satzungsvorschrift bekannt war. § 9 Abs.5 Satz 2 der Satzung findet insoweit keine Anwendung.

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§ 12 Auflösung und Erlöschen des Vereins

(1) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung durch drei Viertel der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch die Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei einer Auflösung, einer Aufhebung oder einem Erlöschen des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Bischöfliche Studienförderung Cusanuswerk e.V. in Bonn - Bad Godesberg oder ihre Rechtsnachfolger mit der Maßgabe, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu einem gemeinnützigen Zweck zu verwenden, der dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins möglichst nahe kommt. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens können nur mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gefasst werden.

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§ 13 Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Änderungen der Satzung, die das Finanzamt oder zum Zwecke der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister das Registergericht verlangen sollten, kann der Vorstand vornehmen.

(2) Der erste Vorstand, der erste Beirat und die ersten Kassenprüfer werden von der Gründungsversammlung gewählt.

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